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KG, 08.08.2012 - 4 Ws 76/12 - 141 AR 325/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 302 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB
Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme durch einen vermindert schuldfähigen Angeklagten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Wirksamkeit der Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302
Wirksamkeit der Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.05.2012 - 262 Js 4244/11 Ls Ns (12/12
- KG, 08.08.2012 - 4 Ws 76/12 - 141 AR 325/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10
Wirksame Rücknahme der Revision durch einen Analphabeten (Entscheidung des …
Auszug aus KG, 08.08.2012 - 4 Ws 76/12
Eine Rücknahmeerklärung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der Erklärende bei deren Abgabe verhandlungsfähig in dem Sinne war, dass er nicht durch schwere körperliche oder seelische Mängel gehindert war, seine Interessen in vernünftiger Weise wahrzunehmen, und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war (vgl. BGH wistra 2011, 314; KG, Beschluss vom 11. April 2003 - 3 Ws 153/03 - m.w.N.).Die wirksam abgegebene Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH wistra 2011, 314, 315;… Meyer-Goßner aaO Rn. 9).
- BGH, 18.08.1988 - 4 StR 316/88
Auszug aus KG, 08.08.2012 - 4 Ws 76/12
Dass die Berufung von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten ohne Belang, da der erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7;… Meyer-Goßner aaO Rn. 4 m.w.N.). - BGH, 28.07.2004 - 2 StR 199/04
Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus KG, 08.08.2012 - 4 Ws 76/12
Verbleiben - anders als hier - nach entsprechenden Ermittlungen im Freibeweisverfahren Zweifel, ist vom Vorliegen der Verhandlungsfähigkeit auszugehen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 341).